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Firmenauflösung in Marokko: Alles was Sie wissen müssen! 
 

LEC.ma verrät, auf welche Punkte man achten muss, um eine Gesellschaft nach den Regeln der Technik aufzulösen.

Die Auflösung einer Gesellschaft ist ein Vorgang, der nur ihre Liquidation zur Folge hat. Zur Abwicklung der Gesellschaftsauflösung hinterlegt der Antragsteller zunächst eine Hinterlegung im Sekretariat der Geschäftsstelle des Handelsregisteramtes und geht nach diesem ersten Schritt in die Eintragungsphase.

Die Auflösung eines Unternehmens: Was ist das?

 

Wenn ein Unternehmen das Ende seines rechtlichen Bestehens erreicht (99 Jahre oder weniger, wenn dies in der Satzung angegeben ist), ist es an der Zeit, seine Auflösung vorzubereiten oder seinen Fortbestand sicherzustellen.

Während der Auflösung sind mehrere Szenarien möglich:

  • Der Alleingesellschafter kann selbst entscheiden, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, an der er Gesellschafter ist.

  • Bei mehreren Partnern ist eine Mehrheit erforderlich, um die Beendigung der Tätigkeit zu beschließen. Nach einem Jahr ohne Mehrheit kann jeder Gesellschafter beim Gericht beantragen, dass die Auflösung ausgesprochen wird.

Was sind die Gründe für die Auflösung eines Unternehmens?

Artikel 1051 des Dahir 9 Ramadan 1331, der das Pflichten- und Vertragsgesetzbuch darstellt, legt bestimmte mögliche Ursachen für das Ende einer Gesellschaft fest.

Insbesondere können es sein:

  • Die Ankunft der Laufzeit der Gesellschaft: Alle Unternehmen haben eine durch die Satzung festgelegte Lebensdauer. In der Tat können die Partner am Ende dieser Amtszeit entscheiden, das Unternehmen zu verlängern oder mit seiner Auflösung fortzufahren;

  • das Erreichen des Zwecks, für den es vertraglich vereinbart wurde, oder durch die Unmöglichkeit, es zu erreichen;

  • das Aussterben der gemeinsamen Sache oder der teilweise Verlust, der beträchtlich genug ist, um eine nützliche Ausbeutung zu verhindern;

  • der Tod, die erklärte Abwesenheit, das Verbot wegen Geistesschwäche eines der Gesellschafter, wenn nicht vereinbart wurde, dass die Gesellschaft mit ihren Erben oder Vertretern oder zwischen den anderen Gesellschaftern fortgeführt wird;

  • die Konkurserklärung oder die gerichtliche Liquidation eines der Gesellschafter;

  • der gemeinsame Wille der Partner;

  • Justizbehörde;

  • jeder andere in der Satzung vorgesehene Auflösungsgrund

Vorzeitige Auflösung 

 

Die Partner können beschließen, den Vertrag der Gesellschaft zu kündigen, was zu ihrer Auflösung führt (z. B. wenn das Eigenkapital weniger als die Hälfte des Grundkapitals beträgt).

Wenn dieser Fall eintritt, verpflichtet das Gesetz die Gesellschafter nämlich, zu entscheiden, ob sie die Aktivitäten des Unternehmens fortsetzen wollen oder nicht. Zum Beispiel Mitarbeiter von une Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), werden aufgefordert, gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 des Gesetzes 5-96, ergänzt und geändert durch die Gesetze Nr. 21-05 und Nr. 24-10, über die Fortführung des Betriebs zu entscheiden. Entscheiden sich die Gesellschafter nicht über die Fortführung, hat dies die vorzeitige Auflösung der GmbH zur Folge.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Einzahlungsphase 

  • Zwei Kopien des Protokolls der außerordentlichen Hauptversammlung, die auf die Auflösung der Gesellschaft abzielt;

  • Die erhobene Hand in Bezug auf die Anklage;

  • Hinterlegungsbescheinigung Eine Kopie des Personalausweises der für die Auflösung verantwortlichen Person.

Die Registrierungsphase 

  • Die Zeitung, die den Auflösungsbeschluss veröffentlicht hat;

  • Ein Antrag auf Veröffentlichung im Amtsblatt mit dem Stempel der Dienste des besagten Bulletins Eine Konformitätserklärung;

  • Die 1/4-Mustererklärung in drei unterzeichneten und beglaubigten Kopien.

Wie ist das Verfahren zur Auflösung einer Gesellschaft inVerantwortung limitée (SARL) in Marokko?

Die wichtigsten Schritte für eine erfolgreiche Auflösung Ihrer SARL sind wie folgt:

  • Die Beratung der Gesellschafter über die Auflösung in einer außerordentlichen Hauptversammlung (AGE);

  • Das Erstellen eines Auflösungsberichts, dessen Unterzeichnung, Legalisierung und Registrierung; 

  • Einreichung des Berichts bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts;

  • Ausfüllen der Änderungserklärung des Handelsregisters;

  • Die Veröffentlichung einer Auflösungserklärung in einer Zeitschrift für gesetzliche Bekanntmachungen;

  • Erstellen und hinterlegen Sie bei den Steuerbehörden eine sogenannte „Bilanz über die vollständige Einstellung der Tätigkeit“, früher „Bilanz vor der Liquidation“.

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Konten in Fremdwährungen und Konten in konvertierbaren Dirham von im Ausland ansässigen oder nicht ansässigen Ausländern und Marokkanern

Banken sind berechtigt, Konten in Fremdwährungen und Konten in konvertierbaren Dirham zu eröffnen im Namen von:

 

  • ansässige oder nicht ansässige ausländische natürliche Personen;

  • im Ausland lebende Marokkaner;

  • ausländische juristische Personen und ihre Vertretungen in Marokko;

  • Unternehmen in industriellen Beschleunigungszonen;

  • Unternehmen, die in Offshore-Finanzzentren in Marokko gegründet wurden;

  • in Marokko eingerichtete diplomatische Vertretungen;

  • internationale Organisationen und ihre Vertretungen in Marokko.

  • Diese Konten dürfen nicht in Sollstellung geführt werden. Im Falle einer Kreditlinie, die eine marokkanische Bank einem Unternehmen gewährt, das in einer Industrial Acceleration Zone niedergelassen ist, kann das Fremdwährungskonto dieses Unternehmens jedoch innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Kreditlinie belastet werden.

    Kreditgeschäfte: 

     

  • Überweisungen aus dem Ausland;

  • Überweisungen von Konten in Fremdwährungen oder konvertierbaren Dirhams;

  • Einzüge von Zahlungsmitteln, die auf Fremdwährungen oder konvertierbare Dirham lauten, wobei Zahlungen ausländischer Banknoten gegen Überweisung an die Bank erfolgen müssen:

  • ​- oder der Umtauschschein oder ein anderes Dokument, das höchstens einen Monat datiert ist und beweist, dass die betreffenden Banknoten zuvor von demselben Konto abgehoben wurden.

    - das Original der mit den Grenzzollstellen unterzeichneten Fremdwährungseinfuhrerklärung, nicht älter als sechs Monate;

  • Der Betrag der Währungskäufe gemäß den Bestimmungen dieser Anweisung oder einer besonderen Genehmigung des Office des Changes;

  • Vergütungen und Erstattungen aufgrund von Kapitaltransaktionen, die von den Inhabern dieser Konten durchgeführt werden;

  • Die Beträge der Altersrenten, die von in Marokko ansässigen Ausländern direkt auf Konten in gewöhnlichen Dirham zurückgeführt werden, die in den letzten zwölf (12) Monaten auf ihren Namen eröffnet wurden, gegen Vorlage einer Kopie des entsprechenden Rentenformulars bei der Bank. Es versteht sich, dass das Konto in Dirham, auf dem diese Renten untergebracht sind, bei derselben Hausbank geführt werden muss wie das Konto in Fremdwährung oder in konvertierbaren Dirham.

  • Vergütung von Sicht- und Termineinlagen.

  • Lastschriften:

  • Jede Zahlung in Marokko oder ins Ausland, einschließlich Abhebungen von Banknoten;

  • Einrichtung von Termineinlagen.

  •  

    Einkommen, Übertragung, Liquidation und Erbschaft für ausländische Investitionstätigkeiten in Marokko

    Zu den Einnahmen, Erlösen aus dem Verkauf oder der Liquidation ausländischer Investitionen sowie Geldern aus der Übertragung ausländischer Investitionen in Marokko gehören:

     

  • Einkommen aus ausländischen Investitionen in Marokko:

  • - von marokkanischen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden oder Gewinnanteile;

    - Gewinne von Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Marokko;

    - Mieteinnahmen;

    - Zinserträge aus entsprechenden Darlehen und Kontokorrentvorschüssen von verbundenen Unternehmen; - Zinserträge aus Schuldtiteln;

    - Teilnahmegebühren;

    - Zinsen aus Termineinlagen.

  • Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation ausländischer Investitionen in Marokko;

  • Rückzahlung des Hauptbetrags von Kontokorrentvorschüssen von Anteilseignern und damit verbundenen Darlehen, die in Fremdwährungen gemäß den Bestimmungen dieser Anweisung aufgenommen wurden;

  • Mittel zugunsten gebietsfremder Begünstigter unter der Übertragung eines Ausländers oder eines im Ausland ansässigen Marokkaners.

  • Bestimmungen zu Vorschriften

    Zahlungen zugunsten ausländischer und marokkanischer Anleger mit Wohnsitz im Ausland in Bezug auf Erträge, Verkaufs- oder Liquidationserlöse und Gelder, die aus der Übertragung ausländischer Investitionen in Marokko resultieren, müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der Allgemeinen Anweisung erfolgen bei Devisengeschäften, wenn die Anlage von der Konvertibilitätsregelung profitiert.

    Wenn die verkaufte oder liquidierte Anlage nicht unter die Konvertibilitätsregelung fällt, muss der Erlös in Dirham nach Nachweis der Zahlung von Steuern und Abgaben und aller anderen Kosten, die in Bezug auf die betreffende Transaktion anfallen, wie folgt sein:

    - dem Verkäufer zur Verfügung gestellt, wenn dieser in Marokko ansässig ist;

    - oder auf ein wandelbares Terminkonto eingezahlt werden, das gemäß den in Artikel 162 der Allgemeinen Anweisungen für Devisengeschäfte zu eröffnenden Bedingungen zu eröffnen ist.

    Zahlungen im Rahmen von Auslandsinvestitionen in Marokko können jedoch direkt im Ausland getätigt werden, wenn es sich um Überweisungen handelt, die von einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit zugunsten einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder zugunsten eines im Ausland ansässigen Marokkaners getätigt werden.

     

    Bei Zahlung ins Ausland erbt der Käufer die Stellung des Verkäufers hinsichtlich der Wandelbarkeit der zu übertragenden Anlage.

     

    Für den Fall, dass die betreffende Investition von einem gebietsfremden Ausländer direkt im Ausland abgewickelt wird, sind die mit der Transaktion verbundenen Kosten, Steuern und Abgaben usw. gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 des zu begleichendie Allgemeine Anweisung zu Devisengeschäften.

     

    Banken sind befugt, ausländische Kapitalerträge in Marokko ohne betragsmäßige und zeitliche Begrenzung nach Zahlung der in Marokko geltenden Steuern und Abgaben zugunsten nichtansässiger ausländischer natürlicher oder juristischer Personen abzurechnen, unabhängig davon, wie sie ihre Investitionen finanzieren.

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